Bade- und Gewässerordnung 

Liebe Camper, liebe Gäste, 

für die Nutzung des Sees „Badekuhle“ gelten für ALLE Gäste folgende Regeln: 

1. Allgemein 

 

Das Gewässer „Badekuhle“ unterliegt der Obhut der Stadt Oebisfelde-Weferlingen und befindet sich auf dem Areal des Campingplatz „Camping im Drömling“ und wird verschiedenartig genutzt. Alle Nutzer sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Es handelt sich um ein naturbelassenes Gewässer, welches somit naturgemäß Gefahren in sich verbirgt. 

2. Badeordnung 

  • Es gibt keine Badeaufsicht, das Baden und schwimmen geschieht auf eigene Gefahr! 
  • Der Einstieg in den See hat nur über die vorhandenen Treppen oder den eingegrenzten Strandbereich zu erfolgen! 
  • Sprünge in den See von den Einstiegstreppen aus sind verboten! 
  • Am gesamten See sind Gefahrenstellen am Ufer und im Wasser nicht auszuschließen! 
  • Eltern und Aufsichtsberechtigte haben die umfassende Aufsichtspflicht für Kinder und Hilfsbedürftige! 
  • Nicht überhitzt in das Wasser gehen, nicht Kopf über ins flache Wasser springen, nicht unter Alkohol- und Drogeneinfluss baden oder schwimmen gehen! 
  • Der persönliche Gesundheitszustand und die schwimmerischen Fähigkeiten sind unbedingt zu beachten! 
  • Bei Gewitter und Dunkelheit besteht Badeverbot! 
  • Badegäste haben Rücksicht aufeinander und andere Seenutzer zu nehmen, es ist alles zu unterlassen, was andere Gäste belästigt oder gefährdet! 
  • Hunde sind angeleint zu führen. Hunde dürfen nicht im See baden! 

 

3. Boote 

Boote dürfen auf dem See nicht benutzt werden. Das Befahren des Sees mit Modelbooten ist ebenfalls untersagt. Ausnahmen: Schlauchboote, Kanus, Stand-UP-Paddle (SUP). Bei Sonderveranstaltungen können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf. 

4. Gewässerqualität 

Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen, die die Obhut für das Gewässer trägt, lässt die Wasserqualität jährlich überprüfen. Die Prüfergebnisse werden ausgehängt. Camping im Drömling Bade-u. Gewässerordnung Stand 2025/01 

 

 

5. Angeln 

  • Das Angeln ist nur mit Fischereisschein erlaubt. Gastangelkarten sind in der Rezeption erhältlich. 
  • Das Angeln ist am Strandbereich untersagt. 
  • Der großflächige und massive Futtereinwurf zum Zwecke des Anlockens, sowie sonstige Verunreinigungen des Badegewässers sind zu unterlassen. 
  • Alle Beschädigungen der baulichen Anlagen, Wasserbauten und Uferbereiche sind zu vermeiden. 

 

6. Betreten der Eisfläche 

Das Betreten der Eisfläche ist verboten. 

7. Hausrecht 

Die Mitarbeiter des Campingplatzes üben das Hausrecht aus. Den Anweisungen ist Folge zu leisten! Sie haben die Berechtigung, Personen das Betreten des Geländes zu verweigern oder von diesem zu verweisen, wenn es für die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit erforderlich erscheint. Bei Verletzung dieser Ordnung können Verwarnungen ausgesprochen, Entgelte erhoben und langfristige Hausverbote erteilt werden, wenn die Bade- oder Campingplatzordnung wiederholt oder schwer verletzt werden. Nicht auf dem Campingplatz angemeldete Erwachsene, Tagesbesucher haben das Gelände von 22:00 Uhr bis 08:00 Uhr zu verlassen. Dies gilt auch für nicht angemeldete Jugendliche unter 18 Jahren, die nicht in Begleitung Erziehungsberechtigter sind. 

8. Haftung 

  • Mit Betreten des Geländes oder der Buchung eines Campingplatzes erklärt sich der Nutzer mit der Bade- und Campingplatzordnung einverstanden. 
  • Besucher benutzen den Badesee „Badekuhle“ einschließlich der Spiel- und Sporteinrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen und des Campingplatz „Camping im Drömling“ ihre Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der der Betreiber nicht. 
  • Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in die Einrichtung eingebrachten Sachen wird nicht gehaftet. 
  • Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 
  • Für Wertsachen und Bargeld wird nicht gehaftet. 
  • Werden Haftungsansprüche geltend gemacht, so ist der Schadensfall unverzüglich schriftlich mitzuteilen.